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Programmübergreifende Aspekte

Typ: Artikel

Das Bild zeigt das Deckblatt der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020.

Quelle: BBSR

Die Städtebauförderung des Bundes und der Länder unterstützt Investitionen in die Infrastruktur der Städte und Gemeinden. Zur Erreichung der stadtentwicklungspolitischen Ziele vor Ort sowie zur Sicherung eines nachhaltigen Einsatzes der öffentlichen Gelder verfolgen und nutzen Bund, Länder und Kommunen gemeinsam eine Vielzahl von Ansätzen bzw. Instrumenten. Außerdem müssen verschiedene Fördervoraussetzungen beachtet werden.

Fördervoraussetzungen

Fördergebietsabgrenzung

Die Städtebauförderung ist darauf ausgerichtet, städtebauliche Missstände und Funktionsverluste in Kommunen abzubauen. In städtebaulichen Voruntersuchungen wird der Handlungsbedarf konkret untersucht und eine räumliche Abgrenzung des Fördergebietes festgelegt. Die Gebietsabgrenzung muss per Ratsbeschluss förmlich festgelegt werden. Rechtsgrundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere:

Mögliche Gebietsfestlegungen nach Baugesetzbuch
GebietsfestlegungLebendige ZentrenSozialer Zusammen-haltWachstum und nachhaltige Erneuerung
durch Erhaltungssatzung
(§ 172 BauGB)
XXX
durch Sanierungssatzung
(§ 142 BauGB)
XXX
aufgrund privater Initiativen zur Stadtentwicklung (§ 171 f BauGB)X
als Gebiet der Sozialen Stadt
(§ 171 e BauGB)
XX
als Stadtumbaugebiet (§ 171 b BauGB)XX
als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
(§ 165 BauGB)
X
zur vorbereitenden Untersuchung
(§ 141 BauGB)
X
durch Stadt- oder GemeinderatsbeschlussX

Quelle: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020

Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte (ISEK)

Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte (ISEK) stellen die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dar und sind unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zu erstellen. Das Entwicklungskonzept ist – so weit möglich - in ein bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten. Auch gilt es das Entwicklungskonzept an sich verändernde Umstände auf kommunaler Ebene anzupassen und aktuell zu halten. Darüber hinaus gilt es, Aussagen zur langfristigen Verstetigung der Maßnahmen über den eigentlichen Förderzeitraum hinaus zu treffen.

Klimaschutz und -anpassung

Neue Fördervoraussetzungen in der Städtebauförderung ist seit 2020 die angemessene Berücksichtigung von Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel. Dies kann in den Fördergebieten u.a. durch Maßnahmen zur Verbesserung der grünen Infrastruktur, energetische Gebäudesanierung, Bodenentsiegelung, die Nutzung klimaschonender Baustoffe oder Maßnahmen im Bereich klimafreundlicher Mobilität umgesetzt werden.

Weitere programmübergreifende Ansätze/Instrumente

Interkommunale Maßnahmen

Maßnahmen, die in Kooperation mehrerer Kommunen durchgeführt werden, sind seit 2020 in allen Programmen förderfähig. Ziel ist es, durch Kooperationen Synergien zu schaffen und eine regionale Identität aufzubauen. Aufgrund der erhöhten Abstimmungserfordernisse kann der kommunale Eigenanteil bei interkommunalen Maßnahmen auf bis zu 10 Prozent abgesenkt werden.

Erhalt denkmalwerter Bausubstanz

Programmübergreifend förderfähig sind Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, zum Erhalt und zur Sicherung des bau- und gartenkulturellen Erbes sowie stadtbildprägender Gebäude. Auf Grundlage von § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann der kommunale Eigenanteil bei Maßnahmen in Stadtbereichen mit denkmalwerter Bausubstanz auf bis zu 20 Prozent abgesenkt werden.

Verfügungsfonds

Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern können die Städte und Gemeinden einen Fonds einrichten. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet ein lokales Gremium. Der Verfügungsfonds finanziert sich in der Regel bis zu 50 Prozent aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden und mindestens zu 50 Prozent aus Mitteln von Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde. Verfügungsfonds im Programm Sozialer Zusammenhalt und in besonderen Ausnahme- bzw. Einzelfällen können auch bis zu 100 Prozent aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden finanziert werden.