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Grundlagen

Typ: Artikel

Das Bild zeigt einen belebten Platz mit einem Rathaus im Hintergrund, welches eine grünbepflanzte Fassade hat.

Quelle: Rosi Radecke

Rechtliche Grundlagen

Auf Basis von § 104b des Grundgesetzes, wonach der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen auf Landes- und Gemeindeebene gewähren kann, schließen Bund und Länder jährlich die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, die die wesentliche Ausrichtung des Programms regelt.

In der Verwaltungsvereinbarung sind unter anderem die Fördervoraussetzungen festgehalten, wie die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets, ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind und die Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel.

Für das Programm "Lebendige Zentren" kann die räumliche Festlegung des Fördergebiets als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b, § 171 e oder § 171 f BauGB erfolgen. Sollten im begründeten Einzelfall bei kleineren Städten und Gemeinden die Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung nach dem BauGB fehlen, kann die Gebietsfestlegung durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Bei einer erstmalig in ein Programm der Städtebauförderung aufgenommenen Gesamtmaßnahme ist übergangsweise (max. drei Jahre) die Festlegung als Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB ausreichend.

In Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung regeln die Förderrichtlinien der Länder die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben, Förderschwerpunkte und nähere Auswahlkriterien. Verwaltungsvereinbarung und Förderrichtlinien steuern so die programmatischen Ziele der Städtebauförderung.

Finanzierung

Mit der Umstrukturierung der Städtebauförderung stehen dem neuen Programm "Lebendige Zentren" für die Jahre 2020 bis 2022 jeweils 300 Mio. Euro Bundesfinanzhilfen zur Verfügung. Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Programme der Städtebauförderung ist in der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgeschrieben.

Insgesamt befanden sich im Jahr 2022 1.291 städtebauliche Gesamtmaßnahmen im Programm Lebendige Zentren. Ein Großteil dieser Maßnahmen wurde dabei aus den Programmen "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" und "Städtebaulicher Denkmalschutz" in das Programm Lebendige Zentren überführt. In den beiden Programmen wurden bis einschließlich 2019 bereits 1.572 Gesamtmaßnahmen in 1.230 Kommunen mit insgesamt 4,1 Mrd. Euro gefördert.

Im Regelfall beteiligt sich der Bund mit einem Drittel an den förderfähigen Kosten, Land und Kommunen tragen ebenfalls jeweils ein Drittel der Kosten. Die Verwaltungsvereinbarung regelt darüber hinaus in Artikel 5 mögliche Abweichungen hiervon. Dabei sind für das Programm "Lebendige Zentren" folgende Regelungen von Interesse:

  • Die Länder können Gesamtmaßnahmen in historischen Altstädten und Stadtbereichen mit denkmalwerter Bausubstanz (z.B. Flächendenkmale, Denkmalensembles, Denkmalbereiche, Denkmalschutzgebiete) auf Grundlage von § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 40 v.H. der förderfähigen Kosten einsetzen, so dass der kommunale Eigenanteil nicht über 20 v.H. hinausgehen kann.
  • Die Länder können für die Sicherung von Altbauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäude die Bundesmittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v.H. der förderfähigen Kosten einsetzen.
  • Die Länder können bei der Förderung von Gesamtmaßnahmen von Kommunen in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage und bei der Förderung interkommunaler Maßnahmen den kommunalen Eigenanteil auf bis zu 10 v.H. absenken (Erhöhung des Bundes- und Landesanteils auf bis zu 45 v.H. der förderfähigen Kosten).


Zudem kann die Einrichtung von Verfügungsfonds, in denen öffentliche und private Mittel gebündelt werden, über die Städtebauförderung teilfinanziert werden.