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Grundlagen

Typ: Artikel

Das Bild zeigt ein Café mit Außengastronomie in einem Park.

Quelle: Stadt Frankfurt

Rechtliche Grundlagen

Auf Basis von Art. 104b des Grundgesetzes, wonach der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen auf Landes- und Gemeindeebene gewähren kann, schließen Bund und Länder jährlich die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung ab, die die wesentliche Ausrichtung des Programms regelt.

In der Verwaltungsvereinbarung sind unter anderem die Fördervoraussetzungen festgehalten, wie z.B. die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets. Für das Programm „Sozialer Zusammenhalt“ kann die räumliche Festlegung als Maßnahmegebiet nach § 171 e Absatz 3 BauGB, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen.

In Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung regeln die Förderrichtlinien der Länder die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben, Förderschwerpunkte und nähere Auswahlkriterien. Verwaltungsvereinbarung und Förderrichtlinien steuern so die programmatischen Ziele der Städtebauförderung.

Mit § 171e Baugesetzbuch (BauGB) wurden im Jahr 2004 Vorschriften über Maßnahmen der Sozialen Stadt in das besondere Städtebaurecht eingefügt. Hier heißt es in Absatz 2 zunächst generell, dass Maßnahmen der Sozialen Stadt "zur Stabilisierung und Aufwertung" von Gebieten dienen sollen, die durch "soziale Missstände" benachteiligt sind und für die ein "besonderer Entwicklungsbedarf" festgestellt wird. "Soziale Missstände" beziehen sich dabei auf die "Zusammensetzung und wirtschaftliche[n] Situation" der Gebietsbevölkerung. Die Benachteiligung dieser Gebiete ist gekennzeichnet durch eine Konzentration komplexer und sich überlagernder Problemlagen, die sich gegenseitig verstärken können – wie durch den Zuzug einkommensschwacher bzw. unter anderen Aspekten benachteiligter Bevölkerungsgruppen (beispielsweise Migrationshintergrund, Bildungsbenachteiligung) bei gleichzeitigem Fortzug sozioökonomisch besser gestellter Haushalte. Auch sind die Anforderungen durch demografische Veränderungen, an die gesellschaftliche Integration und an das nachbarschaftliche Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen dort vergleichbar hoch. "Besonderer Entwicklungsbedarf" ist unter anderem durch die Notwendigkeit "einer aufeinander abgestimmten Bündelung von investiven und sonstigen Maßnahmen" in innerstädtischen, innenstadtnahen oder verdichteten Wohn- und gemischt genutzten Gebieten gekennzeichnet.

Finanzierung

Mit der Umstrukturierung der Städtebauförderung stehen dem neuen Programm „Sozialer Zusammenhalt“ für das Jahr 2020 200 Mio. Euro Bundesfinanzhilfen zur Verfügung. Bis einschließlich 2019 wurden im Programm „Soziale Stadt“ bereits 965 Maßnahmen in 544 Kommunen mit insgesamt ca. 1,9 Mrd. Euro gefördert. Ein Großteil dieser Maßnahmen wird im neuen Programm weitergeführt. Die Mittelverteilung zwischen den Programmen sowie zwischen den Bundesländern ist in der Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Im Regelfall beteiligt sich der Bund mit einem Drittel an den förderfähigen Kosten, Land und Kommunen tragen ebenfalls jeweils ein Drittel der Kosten. Die Verwaltungsvereinbarung regelt darüber hinaus in Artikel 5 mögliche Abweichungen hiervon.

Zudem kann die Einrichtung von Verfügungsfonds, in denen öffentliche und private Mittel gebündelt werden, über die Städtebauförderung teilfinanziert werden. Im Programm „Sozialer Zusammenhalt“ können bis zu 100 Prozent des Verfügungsfonds aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden finanziert werden.