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Grundlagen

Typ: Artikel

Das Bild zeigt eine Wohnsiedlung aus der Vogelperspektive. Am unteren Ende wird diese durch einen Flusslauf begrenzt.

Quelle: Manfred Grohe

Rechtliche Grundlagen

Auf Basis von § 104b des Grundgesetzes, wonach der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen auf Landes- und Gemeindeebene gewähren kann, schließen Bund und Länder jährlich die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, die die wesentliche Ausrichtung des Programms regelt.

In der Verwaltungsvereinbarung sind unter anderem die Fördervoraussetzungen festgehalten, wie z.B. die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets. Für das Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ kann die räumliche Festlegung als Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB oder als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfolgen.

In Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung regeln die Förderrichtlinien der Länder die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben, Förderschwerpunkte und nähere Auswahlkriterien. Verwaltungsvereinbarung und Förderrichtlinien steuern so die programmatischen Ziele der Städtebauförderung.

Finanzierung

Mit der Umstrukturierung der Städtebauförderung stehen dem neuen Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ für das Jahr 2020 290 Mio. Euro Bundesfinanzhilfen zur Verfügung. Bis einschließlich 2019 wurden im Programm Stadtumbau bereits 2011 Maßnahmen in 1114 Kommunen mit insgesamt ca. 3,396 Mrd. Euro gefördert. Ein Großteil dieser Maßnahmen wird im neuen Programm weitergeführt. Die Mittelverteilung zwischen den Programmen sowie zwischen den Bundesländern ist in der Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Im Regelfall beteiligt sich der Bund mit einem Drittel an den förderfähigen Kosten, Land und Kommunen tragen ebenfalls jeweils ein Drittel der Kosten. Die Verwaltungsvereinbarung regelt darüber hinaus in Artikel 5 mögliche Abweichungen hiervon. Dabei sind für das Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ folgende Regelungen von Interesse:

  • Die Länder können für die Sicherung von Altbauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäude die Bundesmittel zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 45 v.H. der förderfähigen Kosten einsetzen.
  • Die Länder können bei der Förderung von Gesamtmaßnahmen von Kommunen in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage und bei der Förderung interkommunaler Maßnahmen den kommunalen Eigenanteil auf bis zu 10 v.H. absenken (Erhöhung des Bundes- und Landesanteil auf bis zu 45 v.H. der förderfähigen Kosten).

Die neuen Länder können bei der Förderung für folgende Maßnahmen im Rahmen des Programms Wachstum und nachhaltige Erneuerung zu einem jeweiligen Bundes- und Landesanteil von bis zu 50 v.H. der förderfähigen Kosten einsetzen:

  • Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden,
  • Sanierung und Sicherung von Altbauten und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung,
  • bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur, der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 v.H. Kosten des unvermeidbaren Rückbaus oder der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können mit einem Bundesanteil an den Gesamtkosten des Vorhabens von bis zu 45 v.H. gefördert werden.
    Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, so dass die Gemeinden keinen Eigenanteil leisten.

Zudem kann die Einrichtung von Verfügungsfonds, in denen öffentliche und private Mittel gebündelt werden, über die Städtebauförderung teilfinanziert werden.