Rechtliche Grundlagen
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Programme vor 2020
Viele städtebauliche, funktionale und soziale Missstände können aufgrund ihrer absoluten Größe oder ihrer Komplexität nur in gesamtstaatlicher Verantwortung bewältigt werden. Der Bund und die Länder stellen sich dieser Verantwortung und unterstützen die Städte und Gemeinden mit einem differenzierten Förderspektrum. Das Grundgesetz räumt dem Bund mit Artikel 104 b GG die Möglichkeit ein, Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden zu gewähren. Nach § 164 b Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) geschieht das auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Die Verwaltungsvereinbarungen werden jährlich abgeschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung regeln die Förderrichtlinien der Länder die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben, Förderschwerpunkte und nähere Auswahlkriterien. Verwaltungsvereinbarung und Förderrichtlinien steuern so die programmatischen Ziele der Städtebauförderung.
An dieser Stelle finden Sie die Verwaltungsvereinbarungen der Städtebauförderung bis einschließlich 2019.
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Mustererlass Städtebauförderung (PDF, 407KB, Datei ist nicht barrierefrei) |