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Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022 in Kraft getreten

Typ: Meldung , Datum: 19.10.2022

Die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen ist mit Gegenzeichnung aller Länder am 11. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Das Bild zeigt das Deckblatt der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020.

Quelle: BBSR

Viele städtebauliche, funktionale und soziale Missstände können aufgrund ihrer absoluten Größe oder ihrer Komplexität nur in gesamtstaatlicher Verantwortung bewältigt werden. Der Bund und die Länder stellen sich dieser Verantwortung und unterstützen die Städte und Gemeinden mit einem differenzierten Förderspektrum. Das Grundgesetz räumt dem Bund mit Artikel 104b GG die Möglichkeit ein, Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden zu gewähren. Nach § 164 b Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) geschieht das auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Die Verwaltungsvereinbarungen werden jährlich abgeschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung regeln die Förderrichtlinien der Länder die genaueren Voraussetzungen der Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben, Förderschwerpunkte und nähere Auswahlkriterien. Verwaltungsvereinbarung und Förderrichtlinien steuern so die programmatischen Ziele der Städtebauförderung.